Ortsrecht
Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen für die Wiederherrichtung von Weinbergen bzw. Weinbergmauern und Wasserstaffeln in Weinbausteillagen
Wieder-In-Kraft-treten
der Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen für die Wiederherrichtung von Weinbergen bzw. von Weinbergmauern und Wasserstaffeln in Weinbausteillagen
Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Haushaltsplanberatungen 2007 für das Wiederinkrafttreten der Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen für die Wiederherrichtung von Weinbergen bzw. Weinbergmauern und Wasserstaffeln in Weinbausteillagen ausgesprochen. Der Haushaltsplanansatz hierfür beträgt insgesamt 3.000,00 €.
Die Weinberg-Steillagenförderung ist seit 2004 ausgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass sich ein entsprechender Bedarf „angestaut“ hat. Da das Gesamtvolumen (jährliche Förderung insgesamt) begrenzt ist, wird die Förderung pro Antrag (Flurstück und Jahr) auf maximal 500,00 € begrenzt. Die Maßnahme muss innerhalb von 6 Monaten ab Bewilligung der Förderung abgeschlossen sein.
Die Richtlinie tritt am 01.08.2007 in Kraft.
Gemeinde Benningen am Neckar
Landkreis Ludwigsburg
Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen für die Wiederherrichtung von Weinbergen bzw. Weinbergmauern und Wasserstaffeln in Weinbausteillagen
§ 1
Zuschüsse
Zuschüsse werden im Interesse der Erhaltung der historischen Kulturland-schaft für die Wiederherrichtung von verwilderten Flächen im Kulturland und die Wiederbepflanzung mit reblauswider-standsfähigen Pfropfreben, sowie die Wiedererrichtung von Weinbergmauern – Trockenmauern in Naturstein – und Wasserstaffeln gewährt.
§ 2
Rechtsgrundlage
Die Zuschüsse werden im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel erstmals ab 01.07.1989 gewährt. Ein Rechts-anspruch auf ihre Gewährung besteht nicht.
§ 3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grund-stücksflächen in Weinbausteillagen.
§ 4
Zuwendungsvoraussetzungen und förderfähige Vorhaben
Die Gewährung von Zuschüssen setzt voraus, dass die Maßnahmen
4.1 innerhalb der ausgewiesenen Steillagen erfolgen, die im geneh-migten örtlichen Rebenaufbauplan abgegrenzt sind;
4.2 bei Anpflanzung von Weinreben die im Rebenaufbauplan festgelegten Sorten angepflanzt werden;
4.3 den Aufbau der vorhandenen und beschädigten Mauern und Wasser-staffeln umfasst;
4.4 die Beseitigung von geringfügigen Verwilderungen und kleineren Mauerschäden nicht bezuschusst;
4.5 bei der Wiederherstellung bzw. In-standsetzung von Mauern vorschreibt, dass Natursteine ver-wendet werden müssen;
4.6 erst bezuschusst wird, wenn der Antragsteller der örtlichen Hub-schrauberspritzgemeinschaft ange-schlossen ist bzw. sich durch Erklärung anschließen wird;
4.7 nicht vor Bewilligung der Zuschüsse begonnen wird.
4.8 innerhalb von 6 Monaten ab Bewilligung der Förderung abgeschlossen ist.
§ 5
Form und Höhe der Zuwendungen
Die Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen in folgender Höhe gewährt:
5.1 Für die Wiederher-
richtung von verwilderten
Flächen zur Rebnutzung 100,-- €/ar
5.2 Für die Instandsetzung
von Mauern und
Wasserstaffeln 25.-- €/m²
Mauerfläche
oder lfd. m
Staffel
5.3 Der maximale Förderbeitrag je Antrag (Flurstück und Jahr) beträgt
500,-- €.
Das Gesamtvolumen (Auszahlungsbetrag insgesamt) wird auf 3.000,-- € pro Jahr begrenzt.
§ 6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufes für den Fall, dass geförderte Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren nicht mehr dem Förderungszweck entsprechend verwendet werden bzw. die Pflege nach Beendigung des Vorhabens in dieser Zeit grob vernachlässigt wird. Bei der Festsetzung des vom Begünstigten zurückzuzahlenden Betrages kann für jedes Jahr ordnungsgemäßer Nutzung eine jährliche Abschreibungsquote der gewährten Zuschüsse von 10 % zu Grunde gelegt werden.
§ 7
Verfahren, Auszahlung, Verwendungsnachweis
Die Antragstellung auf Gewährung von Zuschüssen erfolgt über das Hauptamt der Gemeinde Benningen am Neckar. Beizu-fügen ist ein bei der Gemeinde erhältlicher Antrag.
Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt nach der Prüfung der Grundvoraus-setzungen.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abschluss der Maßnahme. Diese ist entsprechend anzuzeigen.
§ 8
Gesetzliche Bestimmungen
Die Förderung erfolgt unter Berücksich-tigung des Weinwirtschaftsgesetzes und aller weiteren die Weinwirtschaft betref-fenden gesetzlichen Bestimmungen.
Der einzelne Eigentümer oder Nutzungs-berechtigte hat die Gesetze und Verord-nungen zu beachten.
§ 9
Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Benningen am Neckar, 26. Juli 2007
gez.
Klaus Warthon
Bürgermeister
Kontakt
Gemeinde Benningen am Neckar
Studionstraße 10
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