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Neues Bundesmeldegesetz ab dem 1. November 2015
Ab 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Hier die wichtigsten Änderungen:
Anmeldung einer Wohnung
Es bleibt bei der allgemeinen Meldepflicht. Wer eine Wohnung bezieht, muss sich bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes anmelden. Die Frist zur Anmeldung beträgt zwei Wochen.
Ausnahmen:
Wer bei einer Meldebehörde in Deutschland gemeldet ist und eine weitere Wohnung für nicht länger als 6 Monate bezieht, muss sich für diese Wohnung nicht anmelden. Nach Ablauf der 6 Monate ist die Anmeldung innerhalb von 2 Wochen vorzunehmen.
Bei Personen die im Ausland gemeldet sind, besteht die Anmeldepflicht nach drei Monaten. Bei Aufnahme oder Einzug in Krankenhäuser, Pflegeheimen oder sonstige Betreuungseinrichtungen besteht keine Anmeldepflicht, solange die Bürgerinnen und Bürgern in einer Meldebehörde in Deutschland gemeldet sind.
Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers
Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung ins Ausland. Wohnungsgeber (Vermieter, Wohnungsgesellschaft, Hausverwaltung) müssen den Wohnungsnehmern den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist der Meldebehörde bei der Anmeldung oder Abmeldung immer vorzulegen.
Sollte die meldepflichte Person ein Eigenheim beziehen, so ist in diesen Fällen bei der Anmeldung im Bürgerbüro eine Selbsterklärung darzulegen.
Wichtig: Die Vorlage des Mietvertrages ist nicht ausreichend.
Abmeldung einer Wohnung
Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen. Wer ins Ausland wegzieht, muss bei der Abmeldung künftig seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die Hauptwohnung zuständig ist.
Der Wohnungsgeber ist zur Bescheinigung gesetzlich verpflichtet. Das Unterlassen einer Bestätigung des Ein- oder Auszuges wird mit einem Bußgeld bis zu 1000 € geahndet.
Der Vermieter hat zudem einen Auskunftsanspruch. Er kann sich durch Rückfragen bei der Meldebehörde davon überzeugen, ob sich der Mieter tatsächlich an- oder abgemeldet hat.
Kontakt
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