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Satzung zur Änderung der Anlage zur Friedhofs- und Bestattungs-gebührensatzung

Der Gemeinderat der Gemeinde Benningen am Neckar hat in seiner Sitzung am 06.02.2006 nachfolgende Satzung zur Änderung der Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebühren-satzung – Gebührenverzeichnis – erlassen.

Das Gebührenverzeichnis erhält folgende Fassung:

1. Verwaltungsgebühren

1.1 Genehmigung zur Aufstellung und

Veränderung eines Grabmals

€ 30,00

1.2 Zulassung von gewerbsmäßigen

Grabmalaufstellern

1.2.1Einzelfall € 30,00

1.2.2 Unbefristete Zulassung

€ 25,00 – 76,00

1.3 Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege

€ 25,00 – 76,00

1.4 Zustimmung für Ausgrabung von

Leichen und Gebeinen

€ 40,00

1.5 Zulassung zur Ausübung gewerblicher

Tätigkeit auf dem Friedhof

€ 25,00 – 76,00

Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – ent-sprechend Anwendung.

2. Benutzungsgebühren

2.1 Bestattung, Grabarbeiten

2.1.2 von Personen im Alter von 6 und

mehr Jahren

a) einfachtief € 700,00

b) doppelttief € 1.050,00

2.1.3 von Personen unter 6 Jahren

€ 432,00

2.1.4 von Tot- und Fehlgeburten

€ 432,00

2.1.5 ein Zuschlag von 2.1.2 und 2.1.4 für

Bestattungen

an Samstagen 25 %

an Sonn- und Feiertagen 25 %

2.2 Beisetzung von Aschen, Grab-

arbeiten

2.2.1 a) einfachtief € 117,00

b) doppelttief € 175,00

c) Urnennische € 87,00

2.2.2 Zuschlag zu 2.2.1 für Beisetzungen

an Samstagen 25 %

an Sonn- und Feiertagen 25 %

2.3 Überlassung eines Reihengrabes

2.3.1 für Personen im Alter von 6 und mehr

Jahren € 917,00

2.3.2 Kindergräber (Personen unter 6

Jahren) € 411,00

2.4 Überlassung eines Urnen-

Reihengrabes

2.4.1 Urnenerdgrab € 696,00

2.4.2 Urnennischengrab € 745,00

(Kosten des Schriftzuges

sind nicht enthalten)

2.5 Verleihung von besonderen

Grabnutzungsrechten

2.5.1 Wahlgrab

(doppelttief) € 1.393,00

(Einzelwahlgräber nicht zugelassen)

2.5.2 Urnenwahlgrab

(doppelttief) € 1.195,00

(Einzelurnenwahlgräber nicht zugelassen)

2.5.3 Urnennischenwahlgrab € 1.203,00

(Kosten des Schriftzuges sind nicht enthalten)

2.5.4 Erneuter Erwerb eines Nutzungs-

rechts für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.5.1 bis 2.5.3

2.5.4.1 Wahlgrab (einfachtief) € 1.393,00

2.5.4.2 Urnenwahlgrab (einf.t.) € 1.195,00

2.5.4.3 Urnennischenwahlgrab € 1.203,00

2.5.4.4 Für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer; angefangene Jahre werden voll berechnet.

2.6 Benutzung Leichenhalle

2.6.1 Für die Benutzung der Leichenhalle

und Aussegnungshalle

pro Tag € 13,00

2.6.2 Für die Benutzung der Kühleinrichtung

je angefangener Tag € 20,00

2.6.3 Für die Benutzung des Leichenwa-

gens

2.6.4 a) innerhalb des

Gemeindebezirks € 10,00

b) außerhalb des Gemeindebezirks

pro km zusätzlich

zu a) pro km € 0,31

2.7 Grabumfassung

2.7.1 Für die Grabumfassung (Platten) im

erweiterten Friedhofsteil

je Einfassung

a) für einfach breite

Gräber € 100,00

b) Kinder- und Urnen-

gräber € 67,00

2.8 Sonstige Leistungen

2.8.1 Ausgrabungen, Umbetten oder Tief-

erlegen von Leichen, Gebeinen oder

Urnen je Hilfskraft und angefangener

Stunde

Stundensatz Bauhofmitarbeiter

€ 36,10

2.8.2 Zuschlag zu 2.8.1 in besonders er-

schwerten Fällen 50 %

2.8.3 Beisetzung der von auswärts über-

führten Gebeine € 25,00

2.9 Zuschlag für die Bestattung

anderer Verstorbener (Auswärtige)

Im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 Friedhofs-satzung zu Punkt 2.1 bis 2.8.3 50 %

Andere Verstorbene (Auswärtige) sind Personen, deren letzter Wohnsitz bzw. Hauptwohnsitz nicht in Benningen am Neckar war.

Nicht als Auswärtige gelten Personen, die vor ihrer Unterbringung in einem außerhalb von Benningen liegenden Alten- oder Pflegeheim ihren Hauptwohnsitz in Benningen hatten.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Benningen am Neckar geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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