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Satzung zur Änderung der Anlage zur Friedhofs- und Bestattungs-gebührensatzung
Der Gemeinderat der Gemeinde Benningen am Neckar hat in seiner Sitzung am 06.02.2006 nachfolgende Satzung zur Änderung der Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebühren-satzung – Gebührenverzeichnis – erlassen.
Das Gebührenverzeichnis erhält folgende Fassung:
1. Verwaltungsgebühren
1.1 Genehmigung zur Aufstellung und
Veränderung eines Grabmals
€ 30,00
1.2 Zulassung von gewerbsmäßigen
Grabmalaufstellern
1.2.1Einzelfall € 30,00
1.2.2 Unbefristete Zulassung
€ 25,00 – 76,00
1.3 Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege
€ 25,00 – 76,00
1.4 Zustimmung für Ausgrabung von
Leichen und Gebeinen
€ 40,00
1.5 Zulassung zur Ausübung gewerblicher
Tätigkeit auf dem Friedhof
€ 25,00 – 76,00
Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – ent-sprechend Anwendung.
2. Benutzungsgebühren
2.1 Bestattung, Grabarbeiten
2.1.2 von Personen im Alter von 6 und
mehr Jahren
a) einfachtief € 700,00
b) doppelttief € 1.050,00
2.1.3 von Personen unter 6 Jahren
€ 432,00
2.1.4 von Tot- und Fehlgeburten
€ 432,00
2.1.5 ein Zuschlag von 2.1.2 und 2.1.4 für
Bestattungen
an Samstagen 25 %
an Sonn- und Feiertagen 25 %
2.2 Beisetzung von Aschen, Grab-
arbeiten
2.2.1 a) einfachtief € 117,00
b) doppelttief € 175,00
c) Urnennische € 87,00
2.2.2 Zuschlag zu 2.2.1 für Beisetzungen
an Samstagen 25 %
an Sonn- und Feiertagen 25 %
2.3 Überlassung eines Reihengrabes
2.3.1 für Personen im Alter von 6 und mehr
Jahren € 917,00
2.3.2 Kindergräber (Personen unter 6
Jahren) € 411,00
2.4 Überlassung eines Urnen-
Reihengrabes2.4.1 Urnenerdgrab € 696,00
2.4.2 Urnennischengrab € 745,00
(Kosten des Schriftzuges
sind nicht enthalten)
2.5 Verleihung von besonderen
Grabnutzungsrechten2.5.1 Wahlgrab
(doppelttief) € 1.393,00
(Einzelwahlgräber nicht zugelassen)
2.5.2 Urnenwahlgrab
(doppelttief) € 1.195,00
(Einzelurnenwahlgräber nicht zugelassen)
2.5.3 Urnennischenwahlgrab € 1.203,00
(Kosten des Schriftzuges sind nicht enthalten)
2.5.4 Erneuter Erwerb eines Nutzungs-
rechts für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.5.1 bis 2.5.3
2.5.4.1 Wahlgrab (einfachtief) € 1.393,00
2.5.4.2 Urnenwahlgrab (einf.t.) € 1.195,00
2.5.4.3 Urnennischenwahlgrab € 1.203,00
2.5.4.4 Für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer; angefangene Jahre werden voll berechnet.
2.6 Benutzung Leichenhalle
2.6.1 Für die Benutzung der Leichenhalle
und Aussegnungshalle
pro Tag € 13,00
2.6.2 Für die Benutzung der Kühleinrichtung
je angefangener Tag € 20,00
2.6.3 Für die Benutzung des Leichenwa-
gens
2.6.4 a) innerhalb des
Gemeindebezirks € 10,00
b) außerhalb des Gemeindebezirks
pro km zusätzlich
zu a) pro km € 0,31
2.7 Grabumfassung
2.7.1 Für die Grabumfassung (Platten) im
erweiterten Friedhofsteil
je Einfassung
a) für einfach breite
Gräber € 100,00
b) Kinder- und Urnen-
gräber € 67,00
2.8 Sonstige Leistungen
2.8.1 Ausgrabungen, Umbetten oder Tief-
erlegen von Leichen, Gebeinen oder
Urnen je Hilfskraft und angefangener
Stunde
Stundensatz Bauhofmitarbeiter€ 36,10
2.8.2 Zuschlag zu 2.8.1 in besonders er-
schwerten Fällen 50 %
2.8.3 Beisetzung der von auswärts über-
führten Gebeine € 25,00
2.9 Zuschlag für die Bestattung
anderer Verstorbener (Auswärtige)
Im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 Friedhofs-satzung zu Punkt 2.1 bis 2.8.3 50 %
Andere Verstorbene (Auswärtige) sind Personen, deren letzter Wohnsitz bzw. Hauptwohnsitz nicht in Benningen am Neckar war.
Nicht als Auswärtige gelten Personen, die vor ihrer Unterbringung in einem außerhalb von Benningen liegenden Alten- oder Pflegeheim ihren Hauptwohnsitz in Benningen hatten.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Benningen am Neckar geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
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