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Benutzungsordnung für den Hort an der Grundschule Benningen

Gemeinde Benningen am Neckar

Landkreis Ludwigsburg

 

 

 

Benutzungsordnung für den

Hort an der Grundschule Benningen

 

 

§ 1

Aufgabe und Geltungsbereich

 

(1)       Der Hort an der Schule hat die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote fördert er die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes. Die Erziehung nimmt auf die durch die Herkunft der Kinder bedingten unterschiedlichen sozialen, welt-anschaulichen und religiösen Gegebenheiten Rücksicht.

 

(2)       Die Benutzungsordnung gilt für alle Betreuungsangebote des Hortes an der Schule; dazu gehören die Kernzeitbetreuung, die im Rahmen der verlässlichen Grundschule angeboten wird, die Hortbetreuung und die Mittagsverpflegung an der Grundschule Benningen.

 

§ 2

Rechtsform und Benutzungsentgelt

 

(1)       Träger des Hortes an der Schule ist die Gemeinde Benningen am Neckar.

 

(2)       Der Hort an der Schule wird privatrechtlich betrieben. Für die Benutzung wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben.

 

§ 3

Öffnungszeiten und Schul- und Ferientagen

 

(1)       Das Hortjahr beginnt mit dem ersten landeseinheitlich festgelegten Schul-tag eines Schuljahres und endet mit dem letzten landeseinheitlich festgelegten Sommerferientag eines Schuljahres.

 

(2)       Die Hortbetreuung ist an Schultagen regelmäßig von 7.00 Uhr bis 8.35 Uhr und von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet. Die Kernzeitbetreuung umfasst an Schultagen die Zeit von 7.00 Uhr bis 8.35 Uhr und von 12.00 Uhr bis 13.30 Uhr.

 

(3)       An Ferientagen, die nicht zu den Schließtagen gehören, wird die Hortbetreuung regelmäßig von 7.00 bis 17.00 Uhr durchgehend angeboten. Die Kernzeitbetreuung beinhaltet in der Ferienzeit die Zeit von 7.00 Uhr bis 13.30 Uhr (durchgehend).

 

§ 4

Schließtage

 

(1)       Der Hort an der Schule hat in jedem Hortjahr an ca. 25 Wochentagen geschlossen (Schließtage).

 

(2)       Die Schließtage werden nur an den landeseinheitlichen Ferientagen oder beweglichen Ferientagen der Grundschule festgelegt.

 

(3)       Die Schließtage werden frühest-möglich in Abstimmung mit der Grundschulleitung und den Kinder-tageseinrichtungen für das folgende Hortjahr vom Träger festgesetzt und ortsüblich bekannt gemacht.

 

§ 5

Außerordentliche Schließung

 

(1)       Muss der Hort an der Schule aus besonderem Anlass (z. B. wegen Erkrankung oder dienstlicher Verhinderung) geschlossen bleiben, werden die Eltern hiervon rechtzeitig unterrichtet.

 

(2)       Der Träger der Einrichtung ist bemüht, eine über die Dauer von drei Tagen hinausgehende Schließung der Einrichtung oder der Gruppe zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Einrichtung zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krank-heiten geschlossen werden muss.

 

§ 6

Anmeldung und Änderungen

 

(1)       Über die Anmeldung entscheidet im Rahmen der vom Träger erlassenen Bestimmungen die Leitung des Hortes.

 

(2)       Die Anmeldung zu einem oder mehreren Betreuungsangeboten muss schriftlich durch einen Anmeldebogen erfolgen. Der Bogen ist von jedem Erziehungsberechtigten zu unter-schreiben und kann im Rathaus oder im Hort eingereicht werden.

 

(3)       Die Aufnahme erfolgt zu Beginn eines Monats und gilt für das gesamte Hortjahr sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird oder einem beantragten Änderungswunsch schriftlich zugestimmt wurde.

 

(4)       Wird eine Betreuung nur für einzelne Wochentage gewählt, müssen diese in der Anmeldung verbindlich angegeben werden.

 

(5)       Bei Änderungswünschen für ein bereits angemeldetes Kind gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

 

§ 7

Ordentliche Kündigung

 

(1)       Eine ordentliche Kündigung des Betreuungsverhältnisses ist zum Ende eines jeden Monats mit einer Abgabefrist von 4 Wochen in schriftlicher Form möglich. Sie ist von jedem Erziehungsberechtigten zu unterschreiben und kann im Rathaus oder im Hort eingereicht werden.

 

(2)       Für Kinder, die am Ende des Schuljahres in die weiterführenden Schulen überwechseln, ist keine gesonderte Kündigung erforderlich. Die Abmeldung erfolgt in diesem Fall automatisch auf den letzten Sommerferientag.

 

§ 8

Außerordentliche Kündigung durch den Träger

 

(1)       Der Träger der Einrichtung kann den Aufnahmevertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen,

-             wenn das Kind die Einrichtung länger als vier Wochen unentschuldigt nicht mehr besucht hat,

-             wenn die Eltern in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten wiederholt nicht beachteten,

-             wenn der zu entrichtende Elternbeitrag für zwei aufeinander-folgende Monate nicht bezahlt wurde.

 

(2)       Eine Kündigung durch den Träger entbindet nicht von der Verpflichtung, die Beiträge für vertraglich vereinbarte Leistungen zu entrichten.

 

 

 

 

§ 9

Besuch der Betreuungsangebote

 

(1)       Im Interesse des Kindes und der Gruppe sollen die Betreuungs-angebote entsprechend der Anmeldung regelmäßig besucht werden.

 

(2)       Fehlt ein Kind voraussichtlich länger als drei Betreuungstage, ist die Hortleiterin zu benachrichtigen.

 

§ 10

Mittagsverpflegung

 

(1)       Die Mittagsverpflegung steht allen Kindern, die die außerschulische Nachmittagsbetreuung an der Grund-schule in Anspruch nehmen, offen.

 

(2)       Die Mittagsverpflegung kann zusätzlich zu den gewählten Betreuungstagen gebucht werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Anmeldung und Kündigung (§§ 6 ff.) entsprechend.

 

(3)       Das Mittagessen wird in der Zeit von 13.00 Uhr bis 13.30 Uhr angeboten. Die Kinder nehmen in Gruppenform daran teil.

 

(4)       Der Essensplan wird mindestens 14 Tage im Voraus bekanntgegeben. Zum Auswahlverfahren wird auf die gesonderten Regelungen (Merkblatt: Essenteilnahme) verwiesen.

 

§ 11

Benutzungsentgelt (Elternbeitrag) und Mittagessen (Essensgeld)

 

(1)       Für den Besuch des Hortes an der Schule wird ein gestaffeltes Benutzungsentgelt (Elternbeitrag) für 11 Monate erhoben (Anlage 1: Beitragstabelle). Er gliedert sich in einen Basisbetrag für die Kernzeit-betreuung und einen Zuschlag für die Hortbetreuung. Der Beitrag für den Hort entspricht dem derzeit geltenden zweifachen Landesrichtsatz für eine Betreuung in Kindertages-einrichtungen.

 

(2)       Der Elternbeitrag ist in der jeweils festgesetzten Höhe ab dem Monat zu entrichten, in dem das Kind den Hort an der Schule erstmalig besucht. Es wird immer der volle Monatsbeitrag unabhängig vom tatsächlichen Besuch berechnet. Er ist jeweils bis zum 5. des jeweiligen Monats im Voraus zu entrichten.

 

(3)       Für das Mittagessen (Essensgeld) wird ein gestaffelter Zuschlag zuzüglich zum Elternbeitrag erhoben und ist jeweils für den gesamten Monat im Voraus zu entrichten. Die Abrechnung gemeinsam mit dem Elternbeitrag für die Betreuung.

 

(4)       Beitragsreduzierungen können nur für im Haushalt lebende Kinder unter 18 Jahren berücksichtigt werden.

 

(5)       Änderungen, die sich auf die Höhe des Elternbeitrags auswirken (z.B. Kinderzahl in der Familie), sind dem Kindergartenträger innerhalb eines Monats mitzuteilen. Die Änderung wird frühestens zum 01. des nächstfolgenden Monats nach Eintritt des Ereignisses berücksichtigt. Wird die Änderung nicht nach der in Satz 2 genannten Frist mitgeteilt, wird der Eintritt des Ereignisses zum 01. des nächstfolgenden Monats nach dem Tag der Mitteilung berücksichtigt.

 

(6)       Für den Monat, in den die An- oder Abmeldung eines Kindes fällt, ist der volle Elternbeitrag zu bezahlen. Das Essensgeld ist für jeden im Voraus gebuchten Tag zur Zahlung fällig.

 

(7)       Die monatlichen Beiträge sind auch für die regelmäßigen Schließtage, für Zeiten, in denen Hort aus besonderem Anlass geschlossen ist und für Krankheitstage des Kindes, zu entrichten. In Fällen besonderer Härte oder bei länger als drei Wochen anhaltender Krankheit können Sondervereinbarungen getroffen werden, die der Zustimmung der Hortleitung und des Trägers bedürfen.

 

§ 12

Versicherung

 

(1)       Die Kinder sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 a) des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gesetzlich unfallversichert:

-             auf dem direkten Weg von und zur Einrichtung

-             während des Aufenthalts in der Einrichtung,

-             während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Einrichtungsgeländes (Spaziergänge, Feste etc.)

 

(2)       Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, müssen der Leitung der Einrichtung unverzüglich gemeldet werden.

 

(3)       Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegen-stände des Kindes wird keine Haftung übernommen.

 

(4)       Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern. Es wird empfohlen, eine private Haftpflicht-versicherung abzuschließen.

 

§ 13

Regelung in Krankheitsfällen

 

(1)       Bei Erkältungskrankheiten, bei Auftreten von Hautausschlägen, Ha-schmerzen, Erbrechen, Durchfall oder Fieber sind die Kinder zu Hause zu behalten.

 

(2)       Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z. B. Diphterie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, Gelb-sucht, übertragbare Krankheiten von Augen, Haut oder Darm) muss der Leitung sofort Mitteilung gemacht werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Der Besuch des Hortes ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen.

 

(3)       Bevor das Kind nach einer ansteckenden Krankheit – auch in der Familie – die Einrichtung wieder besucht, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen.

 

§ 14

Aufsicht

 

(1)       Während der Öffnungszeiten sind grundsätzlich die Mitarbeiter/-innen für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.

 

(2)       Die Aufsichtspflicht des Trägers des Hortes beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungs-kräfte in der Einrichtung und endet mit dem Verlassen derselben.

 

(3)       Auf dem Weg zum Hort sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht alleine den Personenberechtigten. Dem ordnungsgemäßen Übergang in den jeweils anderen Aufsichtspflicht-bereich ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

 

§ 15

Elternbeirat

 

Die Eltern werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt (siehe hierzu die Richtlinien über die Bildung und die Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 des Kindertagesbetreuungs-gesetzes des Kultusministeriums und des Sozialministeriums vom 15.März 2008).

 

§ 16

In- Kraft- Treten

 

Die Benutzungsordnung tritt am 01. September 2012 in Kraft.

 

 

Gez.

Klaus Warthon

Bürgermeister



Anlage 1: Beitragstabelle

 

Die monatliche Gebühr für den Hort an der Schule setzt sich zusammen aus den Gebühren für die Kernzeitbetreuung, dem Zuschlag für die Hortbetreuung und der Gebühr für das Essen.

 

 

1.      Monatliche Gebühr (11 Monate) für die Kernzeitbetreuung

 

Für 1 Kind aus einer Familie mit

ausschließlich Schulzeit

inkl. Ferien

7.00 Uhr bis 13.30 Uhr

1 Kind

49 €

60 €

2 Kindern

38 €

47 €

3 Kindern

25 €

31 €

4 Kindern

8 €

10 €

 

 

2.      Monatliche Gebühr (11 Monate) für den Hort an der Schule

(Zuschlag zur Gebühr für die Kernzeitbetreuung)

 

Für 1 Kind aus einer Familie mit

Vollbetreuung an Schul- und Ferientagen an einzelnen Wochentagen

5 Tage

4 Tage

3 Tage

2 Tage

1 Tag

1 Kind

138 €

113 €

88 €

63 €

38 €

2 Kindern

105 €

85 €

65 €

45 €

25 €

3 Kindern

69 €

56 €

43 €

30 €

17 €

4 Kindern

22 €

18 €

14 €

10 €

6 €

 

 

3.      Monatliche Gebühr (11 Monate) für die Mittagsverpflegung

(Zuschlag zur Gebühr für die Kernzeit- und ggf. Hortbetreuung)

 

Mittagsverpflegung an Schul- und Ferientagen

an einzelnen Wochentagen

5 Tage

4 Tage

3 Tage

2 Tage

1 Tag

75 €

60 €

45 €

30 €

15 €

 

 

 

Gültig ab 01. September 2012

 

 

Gez.

Klaus Warthon

Bürgermeister

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