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Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit und das Inkrafttreten des Umlegungsplans der Umlegung ‘Gewerbegebiet Bild III‘
Der Umlegungsplan, bestehend aus Umlegungskarte und Umlegungsverzeichnis, der durch Beschluss des Umlegungsausschusses vom 04.03.2013 aufgestellt wurde, ist am 17.04.2013 unanfechtbar geworden. Der Umlegungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Damit wird nach § 72 Abs.1 des Baugesetzbuches der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Diese Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein. Die Geldleistungen werden mit dieser Bekanntmachung fällig. Vereinbarungsgemäß werden Geldleistungen aus Ansprüchen, die vollständig in Geld abgefunden werden, von der Gemeinde Benningen a. N. innerhalb von 6 Wochen ab dem Tag dieser Bekanntmachung auf das im Umlegungsverzeichnis angegebene Konto überwiesen. Dies gilt auch für die Geldleistungen aus der 1. und 2. Vorwegnahme der Entscheidung, die am 05.07.2012 bzw. 13.09.2012 rechtskräftig geworden sind. Geldleistungen aus Mehr- und Minderzuteilungen sind innerhalb eines Monats zu bezahlen bzw. werden diese erstattet. Die Berichtigung des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters wird bei den zuständigen Behörden durch die Umlegungsstelle veranlasst. Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Bekanntmachung kann gemäß § 217 Abs.2 Satz 2 BauGB innerhalb einer Frist von sechs Wochen, vom Tage dieser Bekanntmachung an gerechnet, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeinde Benningen am Neckar, Umlegungsstelle, Studionstr. 10, 71726 Benningen am Neckar Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht Stuttgart, Kammer für Baulandsachen. Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.
Hinweis: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Rechtsanwalt gestellt werden. Für weitere prozessuale Erklärungen ist jedoch die Mitwirkung eines vertretungsberechtigten Anwalts erforderlich (§ 222 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
Benningen am Neckar, den 18.04.2013
Klaus Warthon
Bürgermeister und Vorsitzender des Umlegungsausschusses
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